Name, Sitz, Zweck
Art. 1
Der Verein Freilichtspiele Illnau ist ein am 18.8.2000 gegründeter, nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Illnau-Effretikon.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung von Freilichtspielen in Illnau sowohl in finanzieller wie auch in organisatorischer Hinsicht. Im weiteren wird die Schweizerische Freilichtspielkultur unterstützt.
Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Art. 4
Die Mitgliederbeiträge werden für jedes Geschäftsjahr von der Generalversammlung festgelegt. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 5
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch den Tod eines Mitgliedes.
– durch schriftliche Austrittserklärung. Diese wird erst auf Ende des Kalenderjahres rechtskräftig.
– durch Ausschluss durch Vorstandsbeschluss, wenn der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird, oder durch die Generalversammlung, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Kontrollstelle
Art. 8
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich.
Generalversammlung
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Hälfte des Jahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach eigenem Beschluss oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich und mit der Bekanntgabe der Traktanden beim Mitglied einzutreffen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen. Anträge an die Generalversammlung müssen bis 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet beim Präsidenten eintreffen.
Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
– Genehmigung und Änderungen der Statuten.
– Wahl des Vorstandes und des Präsidenten, sowie 3 Rechnungsrevisoren
– Abnahme von Protokoll und Jahresbericht
– Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets, sowie Festsetzung der Jahresbeiträge.
– Beschlussfassung über die Produktion eines Freilichtspiels
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Ausschluss aus dem Verein
– Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Vorstand
Art. 11
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er kann um 3 weitere Mitglieder auf höchstens 9 Personen ergänzt werden.
Ihm stehen innerhalb des Vereinszwecks sämtliche Kompetenzen zu, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus:
– Präsident
– Vizepräsident
– Sekretär
– Kassier
– Beisitzern
Art. 13
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern, er beschliesst mit einfachem Mehr. Der Präsident hat Stichentscheid.
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen:
Präsident oder Vizepräsident mit dem Sekretär oder Kassier je zu zweien kollektiv.
Finanzen
Art. 14
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
– Beiträge der Mitglieder
– Beiträge der Gönner
– Erträge des Vermögens
– Sponsoren
– Allfällige weitere Einnahmen (Produktionen)
Art. 15
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV.
Die Fonds sind gesondert auszuweisen und müssen in der Bilanz (Vermögensrechnung) ersichtlich sein.
Kontrollstelle
Art. 16
Die Kontrollstelle besteht aus drei Rechnungsrevisoren.
Sie ist beschlussfähig wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
Sie prüft die Jahresrechnung und allfällige Fonds und stellt einen schriftlichen Antrag zuhanden der Generalversammlung.
Art. 17
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Statutenänderung, Auflösung und Liquidation
Art. 18
Anträge auf Änderung der Statuten müssen mindestens drei Monate vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Für die Änderung der Statuten bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art. 19
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.
Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens, inkl. Fonds, entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Es soll einem gleichartigen Zweck erhalten bleiben.
Art. 20
Die Änderungen der Statuten vom 18. August 2000 wurden an der Generalversammlung vom 23. Mai 2018 angenommen und treten sofort in Kraft.
Für alle im vorstehenden Text erwähnten Personen und Chargen gilt auch die weibliche Form.